Satzung

§1 Vereinsname, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen „Warme Stubb, Schwetzingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung erhält der Verein den Zusatz „e.V.“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwetzingen. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§2 Zweck des Vereins 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des bürgerlichen Engagements zu Gunsten mildtätiger Zwecke und direkter Hilfeleistung an Bedürftige im weiteren Sinne. 

(3) Der Kreis der Bedürftigen wird durch die jeweilige gesellschaftliche Situation bestimmt und zum Zeitpunkt der Vereinsgründung beispielhaft benannt:

  • vereinsamte Personen
  • alte Personen
  • mobilitätseingeschränkte Personen
  • finanziell eingeschränkte Personen
  • Personen mit Problemen der Organisation ihrer Familien und/oder Berufslebens  Alleinerziehende mit besonderen Herausforderungen
  • der in §53 AO beschriebene Personenkreise 

(4) Die Durchführung dieses Zweckes wird durch die jeweilige finanzielle und räumliche Ausstattung des Vereins und der Leistungsfähigkeit der ehrenamtlichen Kräfte und evtl. weiterer Angestellte eingegrenzt. Der Vorstand passt den Umfang der Hilfeleistung an diese Ressourcen an. Der Begünstigtenkreis darf ohne Nachweise der Bedürftigkeit, entsprechend der Regelungen nach §53 AO, keine direkte finanzielle Unterstützung erhalten. 

(5) Der Vereinszweck wird auch durch die Unterhaltung einer „Warmen Stube“ mit beispielhaften Angeboten wie

  •  vergünstigter Essensausgabe,
  • gemeinschaftlichen Unterhaltungsangeboten,
  • zusammenführen von ehrenamtlichen Tätigkeitsangeboten für Bedürftige,
  • die Organisation von Hilfe zur Selbsthilfe,
  • besonderen Angeboten für den Bedürftigenkreis, sofern diese Angebote von „Spendern“ ermöglicht werden – z.B. Kulturveranstaltungen, Kinobesuche, gemeinsame Essen 

verwirklicht. §2 Nr. 4 gilt entsprechend. 

 

(6) Der Vereinszweck wird auch durch die Förderung des bürgerlichen Engagements ehrenamtlicher Mitarbeiter im Verein verwirklicht.

 

§3 Selbstlose Tätigkeit 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

§4 Mittelherkunft 

Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden, 
  • Zuschüsse,
  • Sachspenden, 
  • sonstige Einnahmen 

 

§5 Mittelverwendung 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

 

§6 Verbot von Begünstigungen 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§7 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand einreicht. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Er informiert das zugelassene Mitglied durch ein Aufnahmeschreiben. 

(2) Mitglied kann nur werden, wer die Satzung anerkennt. 

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

(2) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

(3) Ein Mitglied, welches gegen die Ziele und/oder die Satzung des Vereins verstößt und/oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schweren Schaden zufügt, kann auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht auf Beschwerde in der nächsten Mitgliederversammlung (MV) zu. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§9 Mitgliedsbeiträge 

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedbeiträge entscheidet die MV. 

(2) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, welche zu dokumentieren sind, eine Ermäßigung oder eine Beitragsfreistellung einzelner Mitglieder beschließen. 

 

§10 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand 

 

§11 Die Mitgliederversammlung (MV) 

(1) Die MV soll einmal jährlich stattfinden. 

(2) Eine MV ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung der MV unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Schriftform beim Vorstand beantragen. 

(3) Die MV ist vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied gem. §12 Nr. 3 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vorher einzuladen. 

(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung durch die MV zugelassen werden. 

(5) Die MV wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die MV einen Versammlungsleiter. Dieser Beschluss ist auch möglich, wenn der Vorsitzende und/oder der stellvertretende Vorsitzende einen Vorschlag zur Versammlungsleitung der MV zur Abstimmung unterbreitet.

(6) Die MV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen wurde. 

(7) Die MV  

  • wählt den Vorstand nach §12, 
  • nimmt den Bericht des Vorstandes über die Tätigkeiten und die Finanzlage des Vereins entgegen,
  • erteilt dem Vorstand Entlastung,
  • wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese legen ihren Prüfungsbericht der folgenden MV vor. In der Regel sollen die Kassenprüfer aus den eigenen Reihen gewählt werden, es kann aber auf Beschluss der MV auch ein fachkundiger Dritter mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die gewählten Prüfer haben ihren Bericht, vor Vorlage bei der MV, mit dem Vorstand zu erörtern und sind, insbesondere im Außenverhältnis, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 

(9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt, erfolgt eine schriftliche Abstimmung. 

(10) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, natürliche Personen soweit sie gem. §2 BGB voll geschäftsfähig sind.

(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

 

§12 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 

  1. ) dem 1. Vorsitzenden, 
  2. ) stellvertretenden Vorsitzenden, 
  3. ) Schriftführer, 
  4. ) Schatzmeister 
  5. ) und bis zu drei gewählten Beisitzern. 

(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. 

(3) Im Innenverhältnis für nach Außen gerichtete Vertretung wird folgende Reihenfolge bestimmt: 

  1. ) 1. Vorsitzender 
  2. ) Stellvertretender Vorsitzender 
  3. ) Schriftführer 
  4. ) Schatzmeister 

Wobei die Personen in der Reihenfolge nur die Vertretung übernehmen sollen, wenn die in der Rangordnung vorstehende Person verhindert ist. 

(4) Jedes volljährige Mitglied kann kandidieren, jedes Mitglied hat Vorschlagsrecht. 

(5) Gewählt wird in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. Die Leitung der Wahl hat ein Mitglied, das nicht kandidiert und von der MV bestimmt wird. 

(6) Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. 

(7) Der Vorstand tritt in der Regel mindestens einmal im Kalenderquartal oder öfter zusammen. Er führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er beruft die MV gem. §11 Nr. 3 ein. Der Vorsitzende bzw. Stellvertreter beruft die Vorstandsmitglieder schriftlich oder auf elektronischem Weg ein. In der Regel soll dies mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Von dieser Vorschrift kann abgesehen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind oder mit dem abweichenden Verfahren einverstanden sind. Bei den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zuführen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 

Der Vorstand gibt bei der MV einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht ab. Dieser Bericht soll neben dem Geleisteten auch einen Ausblick auf das nächste Jahr geben. 

(8) Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vorzeitig aus dem Amt gewählt werden. Dazu bedarf es einer außerordentlichen MV zu der gem. §11 entsprechend einzuladen ist. Zur Abwahl bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. 

(9) Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds wählt die nächste MV ein ergänzendes Vorstandsmitglied, dessen Amtszeit mit dem des ersetzten ordentlichen Vorstandes endet. Bei zurückgetretenen Beisitzern im Vorstand kann diese Ergänzungswahl entfallen. 

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, wenn es der Umfang der Tätigkeit erforderlich macht.

(11) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Entschädigung verlangen. Hierüber entscheidet die MV. 

 

§13 Mitarbeiter und ehrenamtliche Helfer 

In der Regel soll der Vorstand mit ehrenamtlichen Helfern die Tätigkeiten des Vereines umsetzen. Zur Umsetzung der Zwecke des Vereins kann der Vorstand als Ausnahme Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern (können auch Mitglieder sein) eingehen. Wegen der damit verbundenen finanziellen und arbeitsrechtlichen Folgen hat er hier besondere Weitsicht walten zu lassen. Die Arbeitsverhältnisse dürfen nur im vergleichsweise üblichen Umfang eingegangen werden. Ehrenamtliche Helfer können im Rahmen der steuerlichen Grenzen sog. Ehrenamtspauschalen erhalten. Die eingegangenen Verpflichtungen dürfen den Verein nicht finanziell gefährden. 

 

§14 Satzungsänderung 

Anträge auf Satzungsänderung sind der Einladung zur MV beizufügen. Die Satzungsänderung gilt als angenommen und beschlossen, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt auch für Änderungen des Vereinszweckes. Von der Gestaltungsmöglichkeit des §40 BGB wird somit Gebrauch gemacht. 

 

§15 Auflösung des Vereins 

(1) Eine Auflösung des Vereins ist nur durch eine MV zulässig, zu der schriftlich unter Angaben dieses Tagesordnungspunktes eingeladen wird. Die MV kann mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. 

(2) Die MV wählt zwei Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren des Vereins. Falls keine ausreichende Anzahl von Vorstandsmitgliedern zur Wahl steht, kann eine dritte Person zum Liquidator gewählt werden. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Waldpiraten-Camp der Deutschen Kinderkrebsstiftung“, Prominadenweg 1, Heidelberg. 

(4) Der Verein haftet mit seinem Vermögen. 

 

§ 16 Salvatorische Klausel 

Sollten bei der Gründungsvereinbarung des Vereins und Beschlussfassung dieser ersten Satzung vom Registergericht oder das Finanzamt formelle Einwendungen geltend gemacht werden und/oder somit die Eintragung bzw. die Gemeinnützigkeit gefährdet werden, wird der Vorstand ermächtigt die entsprechenden Formulierungen den Vorschlägen des Registergerichtes bzw. des Finanzamtes entsprechend abzuändern und die Änderungen bei Gericht anzumelden. Dies gilt nur für die Gründungsphase bis zur Eintragung des Vereins und Anerkennung der Gemeinnützigkeit.

 

Ihr Vorstand

Warme Stubb Schwetzingen e.V.

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